Polster & Pohl

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Abschluss des Reisevertrages

a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Reisende P&P den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reisebeschreibungen und die etwaigen ergänzenden Informationen von P&P, soweit sie dem Reisenden vorliegen. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt mit Annahmeerklärung von P&P zustande. Diese bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss übermittelt P&P dem Reisenden eine schriftliche Reisebestätigung. Hierzu ist P&P nicht verpflichtet, wenn die Reisebuchung weniger als 7 Tage vor Reisebeginn erfolgt.
b) Kurzfristige Buchungen ab 2 Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsabschluss.
c) Weicht die Reisebestätigung von P&P von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so ist P&P 10 Tage an dieses neue Angebot gebunden. Der Reisende muss innerhalb dieser Frist dieses neue Angebot bestätigen. Diese Bestätigung kann mündlich, fernmündlich oder schriftlich erfolgen.
d) Bei ausdrücklich im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist P&P nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermittler im Sinne von § 651v BGB. Als Vermittler haftet P&P grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelte Leistung selbst. Im Fall der Reisevermittlung ist die Haftung seitens P&P ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlungsvertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Für Leistungen, die erst nach Beginn und der Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden z. B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, ist vorstehende Regelung ebenfalls maßgeblich.

2. Zahlung

a) Nach Abschluss des Reisevertrages für eine Bus-Mehrtagesfahrt, PKW-Reise und Flugreise sind 25 % des Reisepreises pro Person Zug um Zug gegen Aushändigung des Sicherungsscheins gemäß § 651t Abs. 1 BGB zu zahlen.
b) Nach Abschluss des Reisevertrages für eine Schiffsreise sind 30 % des Reisepreises pro Person Zug um Zug gegen Aushändigung des Sicherungsscheins gemäß § 651t Abs. 1 BGB zu zahlen.
c) Die Kosten einer/eines Reiseversicherung/Rücktrittsschutzes sind in voller Höhe nach Vertragsabschluss fällig.
d) Der Restbetrag ist bis 4 Wochen vor Reisebeginn an P&P zu zahlen.
e) Nach Abschluss des Reisevertrages für eine Tagesfahrt ist der vollen Reisepreis ohne Anzahlung sofort zu zahlen.
f) Vertragsabschlüsse innerhalb von 2 Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung des Sicherungsscheins im Sinne des § 651t Abs. 1 BGB.
g) Erfolgt die Zahlung nicht vollständig oder pünktlich, hat P&P das Recht, seinerseits nach Mahnung und angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und eine Rücktrittsentschädigung zu verlangen.
h) Bearbeitungs-, Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sind jeweils sofort zu bezahlen.

3. Die Leistungen

a) Die vertraglichen Leistungen von P&P richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie der Reisebestätigung.
b) Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind nur Vertragsbestandteil, wenn sie in der Reisebestätigung erfasst sind (siehe auch 1a).
c) Bei Ferienzielreisen, deren Dauer sich über mehrere Saisonzeiträume erstreckt, sind die Preise zu entrichten, die der jeweiligen Aufenthaltswoche entsprechen.
d) Maßgeblich für die Gewährung einer Kinderermäßigung ist das Alter des Kindes bei Reiseantritt.
e) Die Vergabe der Sitzplätze erfolgt in der Reihenfolge der Buchungseingänge, ist aber nicht Vertragsbestandteil. Veränderungen sind aus beförderungstechnischen Gründen möglich. P&P bemüht sich um die Einhaltung der ursprünglich vergebenen Sitzplätze.
f) Die Katalogangaben sind für P&P bindend. P&P behält sich Änderungen des Kataloges/Prospekts vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der Preise. P&P darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn P&P den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
g) Für Leistungen, welche nicht in unserem Vertrag eingeschlossen sind und durch unsere Partner (Hotels, Reedereien ...) separat angeboten werden (z. B. Parkgebühren, Speisen und Getränke, Anwendungen u. ä.) sind ausschließlich die Partner in Ausführung und Preisgestaltung verantwortlich.
h) P&P hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z. B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen, kann P&P Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.

4. Preisänderungen

a) P&P kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff, andere Energieträger) oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben (Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren) oder geänderter für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und anteilig erhöht. P&P unterrichtet den Reisenden klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und deren Berechnung bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn, anderenfalls die Preiserhöhung nicht wirksam wird.
b) Übersteigt die nach a) vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann P&P sie nicht einseitig, sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. P&P kann dem Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der vom Veranstalter bestimmten angemessenen Frist annimmt oder zurücktritt. Einzelheiten regelt § 651g BGB.
c) Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die a) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für P&P führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von P&P zu erstatten. P&P darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. P&P hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

5. Leistungsänderungen

a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von P&P nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
b) P&P hat den Reisegast unverzüglich vor Reisebeginn über die Änderung der Reiseleistung zu informieren, die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt.
c) Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die P&P ausdrücklich den Reisenden zu informieren hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist, die ihm von P&P gesetzt wurde, annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot von P&P als angenommen. Im übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.
d) Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für den Veranstalter geringere Kosten, so sind dem Reisenden die geringeren Kosten zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB).

6. Rücktritt des Reisenden/Umbuchung

a) Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, soweit von ihm nicht der Nachweis geführt wird, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale ist, folgende Entschädigungen zu zahlen:

TAGESFAHRTEN, BUS-MEHRTAGESFAHRTEN UND PKW-REISEN:
- bis 30 Tage vor Reisebeginn 25 % des Gesamtpreises
- bis 21 Tage vor Reisebeginn 35 % des Gesamtpreises
- bis 14 Tage vor Reisebeginn 50 % des Gesamtpreises
- bis 7 Tage vor Reisebeginn 75 % des Gesamtpreises
- bis 1 Tag vor Reisebeginn 80 % des Gesamtpreises
- danach 95 % des Gesamtpreises
FLUGREISEN:
- bis 30 Tage vor Reisebeginn 40 % des Gesamtpreises
- bis 14 Tage vor Reisebeginn 60 % des Gesamtpreises
- bis 1 Tag vor Reisebeginn 80 % des Gesamtpreises
- danach 95 % des Gesamtpreises
SCHIFFSREISEN:
- bis 50 Tage vor Reisebeginn 30 % des Gesamtpreises
- bis 30 Tage vor Reisebeginn 40 % des Gesamtpreises
- bis 22 Tage vor Reisebeginn 50 % des Gesamtpreises
- bis 15 Tage vor Reisebeginn 70 % des Gesamtpreises
- bis 1 Tag vor Reisebeginn 85 % des Gesamtpreises
- danach 95 % des Gesamtpreises

Bei Rücktritt von Reisen, in denen Leistungen bzw. Zusatzleistungen, wie z. B. Eintrittskarten enthalten sind, ist ab 60 Tage vor Reisebeginn zur Entschädigung der volle Preis der Zusatzleistung (z. B. Eintrittskarte) zu entrichten, sofern diese nicht anderweitig genutzt werden kann. Eine Teilstornierung von Leistungen (Anzahl Personen, Leistungen) ist, sofern keine Umbuchung erfolgt, in der Regel ausgeschlossen. Eine solche Erklärung gilt als Stornierung der gesamten Reise. Der Reisende trägt P&P hinsichtlich dem nicht seinem Stornierungswunsch unterfallenden Vertragsteil den Abschluss eines neuen Reisevertrages an, der bei Annahme durch P&P zu den Konditionen zustande kommt, der für die gewählten Leistungen von P&P angeboten wurde (z. B. Mehrkosten durch Einzelzimmerzuschlag statt Doppelzimmer).

b) Umbuchungen von Reiseterminen und Reisezielen bei Busmehrtagesfahrten, die bis 30 Tage vor Reiseantritt erfolgen, werden gegen ein Bearbeitungsentgelt von 15 € / Person vorgenommen, sofern kein Rücktritt vorliegt.

Änderungen/Umbuchungen von Reiseterminen und Reisezielen bei Tagesfahrten, welche bis 7 Tage vor Reiseantritt erfolgen, werden gegen ein Bearbeitungsentgelt von 5 € / Person vorgenommen. Spätere Umbuchungen gelten als Rücktritt.

Umbuchungen von Reiseterminen und Reisezielen bei Busmehrtagesfahrten, die innerhalb einer Frist von 30 Tagen vor Reiseantritt erfolgen, gelten grundsätzlich als Rücktritt vom Reisevertrag zu den unter Ziffer 6a) genannten Bedingungen.

Umbuchungen von Reiseterminen und Reisezielen bei Flug- und Schiffsreisen gelten immer als Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) zu den unter Ziffer 6a) genannten Bedingungen verbunden mit einer Neubuchung. Sollte im Einzelfall eine Veränderung von Reisetermin und Reiseziel möglich sein, wird ein Bearbeitungsentgelt von 50 € / Person erhoben.

P&P bleibt offen, einen höheren Entschädigungsanspruch nachzuweisen, dessen Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von P&P ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was P&P durch anderweitige der Reiseleistung erwerben kann.

c) Bei Teilstornierung eines Reiseteilnehmers bei Schiffs- und Flusskreuzfahrten aus einer Kabine mit gebuchter Doppelbelegung steht P&P eine pauschale Entschädigung in Höhe von 80 % des einzelnen auf den jeweiligen Reisegast entfallenden Reisepreises (50 % bei Flusskreuzfahrten) zu, für die Umstellung der Buchung auf Einzelkabinenbelegung für den verbleibenden Reiseteilnehmer erhebt P&P eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 100,00 € (50,00 € bei Flusskreuzfahrten) pro Buchung. Die Stornierung der Teilleistung Flug ist nicht möglich.

d) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei P&P. Nach Geschäftsschluss eingegangene Rücktrittserklärungen gelten erst mit Wiederbeginn der Geschäftszeit am nächsten Arbeitstag als zugegangen, es sei denn P&P nimmt eher von dieser Kenntnis. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.

7. Ersatzreisende

a) Der Reisende kann sich bis spätestens 7 Tage vor Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen oder der Reisende für P&P unzumutbar ist.
b) Der Reisende und der Dritte haften P&P als Gesamtschuldner für den Reisepreis.
c) Der Reisende und der Dritte haften P&P als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten. P&P darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und tatsächlich entstanden sind. P&P hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. In der Regel fallen hierfür Bearbeitungskosten in Höhe von 15,00 € bei Busreisen sowie 50,00 € bei Flug- und Schiffsreisen an.
d) Die Berechtigung zur Benennung einer Ersatzperson gilt nur für Bustagesfahrten, Busmehrtagesfahrten und PKW-Reisen. Bei Flugreisen und Schiffsreisen stellt der Wunsch des Wechsels des Reisenden stets eine Stornierung für den ursprünglichen Reisegast dar.

8. Reiseabbruch

Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist P&P verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

9. Störungen durch den Reisenden

P&P kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für P&P und/oder die anderen Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. P&P steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben, Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.

10. Mindesteilnehmerzahl

a) Bei Nichterreichen der für die Durchführung aller Reisen erforderlich Mindestteilnehmerzahl von 25 Personen pro Reise kann P&P erklären, dass die Reise nicht durchgeführt wird und vom Reisevertrag zurücktreten.
b) P&P wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 10a) unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl zukommen lassen, spätestens jedoch 4 Wochen vor Reisebeginn – bei Tagesfahrten 2 Wochen vor Reisebeginn.
c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn P&P in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus einem Angebot anzubieten.
d) Der Reisende hat P&P sein Recht nach Ziffer 10c) unverzüglich nach Zugang der Erklärung von P&P geltend zu machen.
e) Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 10c) Gebrauch, so ist der von dem Reisenden gezahlte Reisepreis unverzüglich zurückzuerstatten.

11. Rücktritt von P&P aufgrund unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände

a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände, wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (z. B. Entzug der Landrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörungen von Unterkünften oder gleichwertige Fälle berechtigen P&P, sofern es sich vorliegend um einen unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstand handelt, zum Rücktritt vom Vertrag.
b) Erfolgt der Rücktritt vor Antritt der Reiseleistung, verliert P&P den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, dieser ist unverzüglich dem Reisenden zurückzuzahlen.
c) P&P behält hinsichtlich der erbrachten Leistungen den Anspruch auf Leistung des vereinbarten Entgelts. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Leistungen entfällt der Anspruch von P&P auf den vereinbarten Reisepreis. Insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden unverzüglich zurückzuerstatten.
d) P&P ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Reisenden umfasst, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein, die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem Reiseveranstalter zur Last (§ 651l BGB).

12. Gewährleistung und Abhilfe

a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern dies nicht einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
b) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis, wenn der Reisende den oder die Reisemängel unverzüglich nach Feststellung bei der örtlichen Reiseleitung, dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei P&P direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber P&P unzumutbar machen. Die Telefon- und Faxnummern sind in den Reiseunterlagen ersichtlich. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so sind Abhilfe- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
c) Ist die Reise mangelhaft und leistet P&P nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn P&P die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe erfordert.
d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so hat der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende vom Reisevertrag zurücktreten. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder der sofortige Rücktritt durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Dies gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und P&P erkennbaren Grund nicht zumutbar ist.

P&P kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 – 5 BGB. P&P ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistung, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).
e) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder des Rücktritts Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn der Mangel beruht auf einem Umstand, den P&P nicht zu vertreten hat.

13. Haftungsbeschränkung

a) Die vertragliche Haftung von P&P für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
ab) wenn P&P für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diese beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich P&P gegenüber dem Reisenden auf dieses Übereinkommen oder darauf beruhende gesetzliche Bestimmungen berufen.
c) Für die Richtigkeit der Angaben in Hotel- und Ortsprospekten, die der Eigenwerbung von Leistungsträgern dienen, die jedoch nicht Vertragsbestandteil des Reisevertrages geworden sind, haftet P&P nicht.
d) Für alle Schadensersatzansprüche des Reisenden gegenüber P&P aus unerlaubter Handlung, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen, haftet P&P für Sachschäden je Kunde und Reise in Höhe von maximal 4.000,00 €. Liegt der Reisepreis über 1.333,33 €, ist die Haftung auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
e) Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen P&P Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.

14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

a) Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4 – 7 BGB sind gegenüber P&P geltend zu machen.
b) Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz) verjähren in 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

15. Fotoaufnahmen

Während der Reise mit P&P bzw. Teilnahme an einer P&P Veranstaltung können durch P&P oder in deren Auftrag Fotos angefertigt werden. Mit Abschluss des Reisevertrages bzw. Teilnahme an der Veranstaltung willigt der Reisende in die Anfertigung und Verarbeitung dieser Aufnahmen ein. Der Reisende willigt zudem in die zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkte Nutzung der Aufnahmen ein, solange diese im Kontext einer P&P Reise oder -Veranstaltung bzw. zu deren Berichterstattung genutzt werden. Reisende, die nicht fotografiert werden möchten, können dies dem Fotografen oder dem Reiseleiter mitteilen.

16. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

a) P&P weist auf Pass- und Visumserfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von P&P herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor Buchung einschließlich zwischenzeitlich Änderungen, insbesondere vor Vertragsabschluss und vor Reisebeginn hin (Reisebestätigung), die für das jeweilige Reiseland gelten.
b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch P&P hat der Reisende die Voraussetzungen zu schaffen, sofern sich nicht P&P ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
c) Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z. B. keine Beschaffung des erforderlichen Visum), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gilt Ziffer 6 (Rücktritt) und Ziffer 9 (Reiseabbruch infolge von Gründen, die der Reisende zu vertreten hat) entsprechend.

17. Gerichtsstand

a) Der Reisende kann P&P nur an dessen Sitz verklagen.
b) Für Klagen von P&P gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von P&P maßgeblich.
c) Für Klagen von P&P gegen Vollkaufleute (Firmen bzw. Agenturen) ist ebenfalls der Sitz von P&P der Gerichtsstand.

18. Verbraucherstreitbeilegungs- und Onlinestreitbeilegungsplattform

a) Unser Unternehmen nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
b) Onlinestreitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr eine Plattform zur Onlinebeilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über das Internet über die Internetseite des Veranstalters oder mittels E-Mail bereit.

Reiseveranstalter: Polster & Pohl Reisen GmbH & Co. KG
Kontaktadresse für Beistand und Mängelanzeige:
Polster & Pohl Reisen GmbH & Co. KG,
vertreten durch die phG Polster & Pohl Verwaltungsgesellschaft mbH,
Friedrich-Ebert-Straße 33, 04109 Leipzig.

19. Allgemeine Bestimmungen

Sämtliche Angaben in unseren Prospekten entsprechen dem Stand der Drucklegung. Die Berichtigung von Druck- und Rechenfehlern behält sich P&P vor. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.


AGB zum lesen als PDF-Dokument.

Polster & Pohl Reisen GmbH & Co. KG
vertreten durch die phG Polster & Pohl Verwaltungsgesellschaft mbH
(AG Leipzig HRB 21652)
Sitz: Leipzig, Amtsgericht Leipzig HRA 14714
Geschäftsführer: Christian Pohl, Daniel Polster

Friedrich-Ebert-Straße 33
04109 Leipzig
Tel.: (03 41) 26 17 - 0
Fax: (03 41) 26 17 - 3 30
info@polster-pohl.de

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